Barsbütteler Sportverein von 1948 e.V.

Aktuelle Informationen zur Corona – Bekämpfungsverordnung gültig ab 12.01.2022

Am 11.01.2022  hat die Landesregierung weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (SARS-CoV-2/Covid-19) beschlossen. Die den organisierten Sport betreffenden Veränderungen übermitteln wir Ihnen nachfolgend. Diese gelten vom 12.01.2022 bis zum 08.02.2022.

Hier ein Ausschnitt aus der Verordnung:

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    Grundsätzliche Maskenpflicht bei Veranstaltungen in Innenräumen und eine Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken.

  • Sportwettbewerbe mit mehr als 50 Sportlerinnen und Sportler innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig.
  • Generell gilt beim Sport in Innenräumen für Personen ab 18 Jahre die 2Gplus-Regel, wie auch für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen.

 

 Ausnahmen von der Testpflicht bei 2Gplus:

  • Für Personen mit einer Auffrischungsimpfung („Booster“) entfällt die zusätzliche Testpflicht sofort. Als „geboostert“ gelten im Sinne der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes (SchAusnahmV) Personen, die nach ihrer Grundimmunisierung durch zwei Impfungen bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben – Ausnahme Johnson & Johnson (eine Impfung plus Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff).
  • Kinder bis zur Einschulung.
  • Minderjährige, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes in der Schule getestet werden.

 

Sportausübung Innenraum/Indoor

Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

  • Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist.
  • Kinder bis zur Einschulung,
  • Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
    Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist.
  • Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.

 

Anerkannte Tests 

  • Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) 
  • Sog. Selbsttests im Vier-Augen-Prinzip 

 

Weitere Informationen zur Corona-Bekämpfungsverordnung, unter anderem für die Sportausübung in Innenräumen, Sport im Außenbereich, der Testpflicht/ Vorlage eines negativen Testergebnisses und die Regelung für vollständig Geimpfte/Genese, finden sie hier.