Barsbütteler Sportverein von 1948 e.V.

Aktuelle Informationen zur Corona – Bekämpfungsverordnung gültig ab 03.03.2022

Am 01.03.2022 hat die Landesregierung eine neue Corona- Bekämpfungsverordnung (SARS-CoV-2/Covid-19) beschlossen. Die den organisierten Sport betreffenden Veränderungen übermitteln wir Ihnen nachfolgend. Sie tritt am 3. März 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 19. März 2022!

Hier ein Ausschnitt aus der Verordnung:

  • Keine Personenbegrenzungen mehr bei Sportwettbewerben
  • Generell gilt beim Sport in Innenräumen wieder die 3G-Regel 

Sportausübung Innenraum/Indoor
Es dürfen folgende Personen als Teilnehmende eingelassen werden (3G-Regelung): 

  • Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2,4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet
    sind. 
  • Kinder bis zur Einschulung, 
  • Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen
    eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.

Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses 

  • Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wären z.B. der/die Inhaber/Inhaberin oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist.
  • Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung. 

 

Wichtige Links: 

Aktuelle Landesverordnung: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220301_Corona- BekaempfungsVO.html 

Aktuelle Pressemitteilung des Landes: https://www.schleswig- holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2022/Corona/220301_neueCoronaVO.htmlÂ